Auf dieser Seite finden Sie eine kleine Sammlung von Gerichtsentscheidungen, die wir für unsere Mandanten erwirken konnten und die entweder eine wichtige Rechtsfrage behandeln, eine Rechtsprechungsänderung einläuten, eine Grundsatzfrage diskutieren oder einfach nur kurios und spannend sind.
Flüchtlingseigenschaft für eine Ortskraft aus Afghanistan im Folgeantragsverfahren. Zulässigkeit bejaht aufgrund der Änderung der „Situation im Herkunftsland“ und neuer Beweismittel.
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für ein exilpolitisch agierendes Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Iran (Hekmatist).
Flüchtlingseigenschaft für einen kurdischen, regimekritischen Karikaturisten und Mitglied der sog. Hekmatisten aus dem Iran; hier: zur Notwendigkeit der persönlichen Identifizierung des Antragstellers im Iran und dem Verfolgungsinteresse iranischer Sicherheitsbehörden.
Zur Streitfrage, ob und inwieweit häuslicher Gewalt durch den Ehemann eine Geschlechtsspezifik innewohnen kann, die einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bildet; hier: bejaht, aufgrund hinreichenden „männlichen Dominanzverhaltens“.
Flüchtlingseigenschaft für einen Palästinenser aus dem Westjordanland, der als Vermittler zwischen der libanesischen Hisbollah und der palästinischen Fatah agierte; auch der Staat Israel kann Verfolgungsakteur in den palästinischen Autonomiegebieten sein.
Flüchtlingseigenschaft für einen Mann aus dem Jemen, aktives Mitglied der Partei ‚Allgemeiner Volkskongress‘, der vor den Huthi-Rebellen flüchtete.
Die Aufnahmebedingungen Griechenlands sind weiterhin so defizitär, dass eine Überstellung in einem Dublin-Verfahrens auch bei einem jungen, gesunden Mann rechtswidrig ist; die Bundesrepublik hat ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben.
Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für an PTBS erkrankte Eheleute aus Russland/Tschetschenien, die „lediglich“ subjektiv überzeugt sind, im Falle der Rückkehr Verfolgung zu erfahren, dies objektiv aber nicht erwarten haben.
Eine Dublin-Überstellung auch junger gesunder Männer nach Rumänien erscheint nicht ohne eingehende Prüfung des Selbsteintrittsrechts möglich; eine Abschiebungsanordnung ist gegenwärtig rechtswidrig, sollte das Entschließungsermessen zur Prüfung Selbsteintrittsrechts nicht ausgeübt worden sein.
Zum Merkmal des Bestehens einer „familiären Verbindung“ zwischen Kind und Elternteil beim abgeleiteten Erwerb nach § 26 Abs. 2 AsylG, wenn Vater und Tochter nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.
Geflüchtete haben auch während des Asylverfahrens (1.) einen Anspruch auf die Feststellung eines Grades der Behinderung, (2.) einen Anspruch auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und (3.) Anspruch auf die Feststellung von Merkzeichen.
Eine Entscheidung des BAMF, bei palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien, die durch U.N.R.W.A. registriert worden waren, lediglich abgeleiteten Schutz von einem familiären Stammberechtigten nach § 26 AsylG zu gewähren, ist „defizitär“. Ipso facto besteht der Flüchtlingsstatus stets originär mit der Folge, dass der laut Bescheid lediglich abgleitet erworbene Schutzstatus auf ein in Deutschland geborenes Kind nach § 26 AsylG übertragen werden kann.
Flüchtlingseigenschaft eines Tibeters aus China infolge ethnisch geprägter Gruppenverfolgung durch die chinesische Volksrepublik.
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für alleinstehende, junge Mutter aus Guinea
Risikoschwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit führt zu einem vorübergehenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernis; die aufschiebende Wirkung einer Klage ist dann befristet, „bis acht Wochen nach der Niederkunft der Antragstellerin bzw. nach sonstiger Beendigung der Schwangerschaft“, anzuordnen.
Infolge des Talibanfeldzuges hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sachlage in Afghanistan geändert, sodass ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG (hier) eines inhaftierten, schiitischen Hazara zulässig sein dürfte.
Subsidiärer Schutz für einen Mann aus Afghanistan, der sich aus einer Zwangsheiratssituation löste; keine inländische Fluchtalternative infolge der Taliban-Offensive.
In der afghanischen Provinz Takhar besteht gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, bei dem jede Zivilperson ernsthaft und individuell gefährdet ist. Antragstellern aus der Provinz ist der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen.
Zumindest während und „aufgrund des Eroberungszuges der Taliban“ im August 2021 hatte jeder Afghane eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu befürchten; deshalb war der streitige Widerrufsbescheid des BAMF aufzuheben.
Der Militärdienst in Syrien umfasst weiterhin Handlungen und Verbrechen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen; die Verweigerung des Militärdienstes als Reservist rechtfertigt deshalb bis heute die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Auch für einen Syrer, der zum Zeitpunkt seiner Flucht noch minderjährig und mithin noch nicht wehrpflichtig gewesen ist, können risikoerhöhende Umstände für eine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung im Falle der Rückkehr sprechen.
Die Regelung in § 67 Abs. 2 AsylG über das Wiederaufleben eines gestatteten Aufenthalts ist nicht abschließend; auch die nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 7 VwGO führt zum Wiedereintritt des gestatteten Aufenthalts.
Bereits im Jahre 2017 wurden schwangere Frauen und Mütter in Eritrea nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen, sodass damalige zuerkennende Bescheide des BAMF von Anfang an rechtswidrig gewesen sein könnten; ein nachträglicher Widerruf des Schutzstatus nach § 73b AsylG scheitert dann, da sich die Sachlage nicht geändert hat.
Ein Asylantrag kann nicht als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG (Drittstaatenverfahren) abgelehnt werden, wenn der Asylantragsteller in Deutschland einen Anspruch auf einen abgeleiteten Erwerb eines internationalen Schutzstatus nach § 26 AsylG hat; ein Umkehrschluss aus § 31 Abs. 4 AsylG steht dem nicht entgegen.
Auch eine u.U. unzulässige, weil verspätet erhobene Klage zeitigt im Regelfall aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass den Klägern eine Gestattungsbescheinigung auszuhändigen ist; die Erteilung einer Duldungsbescheinigung ist rechtswidrig.
Sowohl dem unmittelbar beim DAAD in Afghanistan tätig gewesenen Mann wie auch seiner Frau und sogar der minderjährigen Tochter ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da auch letzterer wegen des Vaters Verfolgung droht.
Die Rechtsanwendung asylrechtlicher Normen unterscheidet sich nicht in Fällen, in denen eine Rückkehr nur hypothetisch anzunehmen ist, zu Fällen, in denen tatsächlich eine Rückkehr im Raume steht; zudem sind auch mitunter bloß vorläufige Umstände, wie die Corona-Pandemie in Afghanistan, in die Betrachtung der Abschiebungsverbote einzubeziehen (hier: Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung durch das BAMF).
Flüchtlingseigenschaft für eine junge Frau Tschetschenien, die in Deutschland eine außereheliche Beziehung einging und der deshalb in Tschetschenien eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Form eines sog. Ehrenmordes droht; es besteht trotz Rückkehr in die bestehende Kernfamilie keine inländische Fluchtalternative in Russland.
Das VG Meiningen behält seine Rechtsprechung zu wehrdienstpflichtigen Männern aus Syrien bei; sie erhalten weiterhin den Flüchtlingsstatus zuerkannt (hier: Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 19.11.2020, C-238/19, und des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021, OVG 3 B 109.18).
Anforderungen an den (hier: rechtswidrigen) Widerruf des Flüchtlingsstatus einer Frau, wenn die Statuszuerkennung infolge der in Deutschland erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (Verfolgungsakteuer) erfolgte, die Frau dann aber zu dem Ehemann zurückkehrte und sogar ein gemeinsames Kind auf die Welt kam.
Subsidiärer Schutz für einen als Chirurg praktizierenden Arzt aus Libyen bei bestehender Vorschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 AsylG; trotz veränderter politischer Verhältnisse in Libyen keine Widerlegung der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL.
Es bestehen weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit systemische Mängel im Asylsystem Griechenlands mit der Folge, dass auch ein junger, gesunder Mann einen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik im Dublinverfahren hat.
Subsidiären Schutz für den volljährigen (afghanischen) Sohn einer Mutter, die in Afghanistan Journalistin und Nachrichtensprecherin für den TV-Sender Khurshid gewesen ist.
Flüchtlingseigenschaft für einen jungen Mann aus dem Iran, der sich an Demonstrationen gegen das Chamenei-Regime beteiligte, deshalb inhaftiert wurde und in der Haft Folter erfuhr. Hier: umfängliche beweisrechtliche Würdigung der Vorlage vermeintlich gefälschter Unterlagen im Asylverfahren (weshalb das BAMF den Asylantrag ursprünglich sogar als offensichtlich-unbegründet ablehnte).
Asylberechtigung nach Art. 16a GG für ein zum Christentum konvertiertes Ehepaar aus dem Iran bei unglaubhafter Darlegung zum Vorfluchtgeschehen.
Zum Merkmal des „Flüchtigseins“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin-III-VO bei einem erst nach Beginn des Überstellungsprozesses gefassten Vorsatzes, nicht in die GU zurückzukehren.
Flüchtlingseigenschaft für einen jungen Iraner, der im Iran und in Deutschland agitatorische Arbeit für die „Arbeiterkommunistische Partei Iran“ bzw. die „Worker Communist Party of Iran“ tätigte.
Flüchtlingseigenschaft für eine junge Frau aus dem Iran, die in Deutschland zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas konvertierte, allerdings die Taufe noch nicht empfangen hatte.
Der von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt im Abschiebungsvorgang (hier: Gewahrsam am Flughafen und Betreten des Flugzeugs) schriftlich gestellte Asylfolgeantrag beim BAMF in Nürnberg führt zu einem sofortigen geduldeten Aufenthalt des Asylantragstellers; der Abschiebevorgang ist abzubrechen.
Subsidiärer Schutz für eine afghanische Familie wegen drohender Schädigung durch eine verfeindete Familie in der afghanischen Herkunftsregion; eine inländische Fluchtalternative besteht nicht.
Flüchtlingseigenschaft für einen Kurden aus dem Iran wegen unterstellter oppositioneller Agitation und oppositioneller Arbeit für die HDP und die PKK.
Flüchtlingseigenschaft eines iranischen Mannes, der zum Christentum konvertierte trotz (1.) unglaubhaftem Vortrag zum Vorfluchtgeschehen und trotz (2.) „schlichten Gemüts“ und Nutzung lediglich „einfacher Worte“.
Ein Coming-Out als bisexueller Mann ist eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG. Ein Zweitantrag ist zulässig.
Zu den Vorgaben der Artt. 4 und 5 Dublin-III-VO (Information und Anhörung im Dublin-Verfahren); zugleich: Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in einem Dublin-Bescheid aufgrund der Vorwirkungen des Art. 6 GG selbst bei noch nicht rechtlich anerkannter Vaterschaft.
Im Asylsystem Italien bestehen weiterhin systemische Mängel, die vulnerable Personen/gruppen – hier eine Familie mit minderjährigen Kindern – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit treffen, sodass diese einen Anspruch auf die Erklärung des Selbsteintrittsrechts haben.
Im Asylsystem Griechenlands bestehen weiterhin systemische Mängel, weshalb auch junge, gesunde Männer im Dublin-Verfahren einen Anspruch auf die Erklärung des Selbsteintrittsrechts haben.
Der Rechtsbehelfsausschluss des § 80 AsylG gilt nicht für Erinnerungsverfahren im Sinne des § 166 Abs. 6 VwGO – hier für eine Erinnerung gegen einen Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe.
Eine Taufe ist eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auch dann, wenn der Kontakt zur Kirchengemeinde bereits längere Zeit bestand und dieser Kontakt noch in einem Rechtsmittelverfahren betreffend des asylrechtlichen Erstbescheid des BAMF reifte.
Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen vermeintlicher Aufgabe des angenommenen christlichen Glaubens, dessentwegen das BAMF einst den Schutzstatus zuerkannte.
Eine Taufe ist eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Dies rechtfertigt eine Folgeantragstellung mit Blick auf internationale Schutzstatus auch dann, wenn weiterhin – wie hier – ein flüchtlingsrechtliches Klageverfahren anhängig ist, das dem Streitgegenstand nach aber auf ein nationales Abschiebungsverbot beschränkt ist.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage eines jungen, gesunden afghanischen Mannes in einem Zweiantragsverfahren wegen der pandemiebedingten Situation in Afghanistan.
Zum Merkmal des „Flüchtigseins“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin-III-VO bei einem stationären Krankenhausaufenthalt und zur (bejahten) Europarechtswidrigkeit der Corona-Aussetzungsverfügung des BAMF.
Der Widerruf der einstigen Feststellung eines Abschiebungsverbotes betreffend Afghanistan ist zumindest in der gegenwärtigen pandemiebedingten Situation auch für junge, gesunde Männer rechtswidrig, soweit sie über kein familiäres oder sonstig belastbares Netzwerk insbesondere in Kabul verfügen, oder eine besonders spezifische Ausbildung haben, die sie auf dem Arbeitsmarkt in Kabul hervorhebt.