Auf dieser Seite finden Sie eine kleine Sammlung von Gerichtsentscheidungen, die wir für unsere Mandanten erwirken konnten und die entweder eine wichtige Rechtsfrage behandeln, eine Rechtsprechungsänderung einläuten, eine Grundsatzfrage diskutieren oder einfach nur kurios und spannend sind.
Bei einer Rückkehr eines zunächst in den zuständigen Mitgliedsstaat überstellten Asylantragstellers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens hat das BAMF nicht nur ein neues Überstellungsgesuch an den weiterhin zuständigen Mitgliedsstaat zu richten, es hat bei einer neuerlichen Bescheidung auch über die Zulässigkeit des Asylantrages zu entscheiden – und dies sogar dann, wenn kein neuer Asylantrag gestellt wurde.
Flüchtlingseigenschaft für einen Palästinenser aus Gaza, der vom islamischen Glauben abfiel und nunmehr eine offen atheistische Weltanschauung vertritt; zu den Voraussetzungen eines glaubhaften Abfalls vom Islam.
Zur Regelung des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Auslaufen eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Mitgliedsstaat und einem anschließenden jahrelang geduldeten Aufenthalt ), wenn der unzuständige Mitgliedsstaat fehlerhaft seine Zuständigkeit gegenüber der Bundesrepublik bejaht.
Die in Kambodscha in den letzten zwei Jahren stattgehabten politischen Veränderungen sind so einschneidend, dass der Asylzweitantrag eines exilpolitisch tätigen Anhängers der CNRP zulässig ist.
Das BAMF hat in Dublinfällen betreffend Italien bei Beteiligung minderjähriger Kinder (auch bei intakten Familien) das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben.
Schätzt das BAMF das Alter eines Asylantragstellers, ist nicht der 01.01. eines Jahres, sondern der 31.12. des Jahres anzusetzen; der BAMF-Bescheid ist vollumfänglich aufzuheben, wenn das BAMF hiernach asylverfahrensrechtliche Sonderrechte für Minderjährige umgangen haben könnte, auch wenn der Ausländer zwischenzeitlich unlängst volljährig geworden ist.
Zur Bewertung divergierenden Vortrages in Anhörung des BAMF und Befragung des Gerichts, wenn die Anhörung des BAMF am Tag der Asylantragstellung stattfand; hier: subsidiärer Schutz für einen Mann aus Somalia.
Die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus für ein Kernfamilienmitglied ist eine neue Sach- und Rechtslage im Sinne des § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG betreffend ein anderes Kernfamilienmitglied; dies ergibt sich aus der Bestands-/Rechtskraftwirkung des Bescheides des BAMF bzw. der Tatbestandswirkung eines klagestattgebenden Urteils.
Zur Gemeinschaft der „Ahlus Sunnah wal Jama’ah“ in Somalia; auch für den ältesten Sohn eines Koranlehrers dieser Gemeinschaft ist mitunter ein Verfolgungsgrund zu verifizieren.
Flüchtlingseigenschaft für einen exilpolitisch tätigen Kurden aus der Türkei; zur Gefahr, durch das Erdogan-Regime als PKK-Sympathisant bzw. PKK-Unterstützer angesehen zu werden.
Die gesetzlich geregelten Fälle des Wiederinkrafttretens der asylrechtlichen Gestattungslage nach § 67 Abs. 2 AsylG sind nicht abschließend; auch in Fällen einer nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 7 VwGO tritt die Gestattungslage wieder ein.
Flüchtlingseigenschaft für afghanischen, homosexuellen Mann, der in Afghanistan aus traditionellen Vorgaben heraus heiratete und Kinder zeugte.
Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs eines betreffend Afghanistan festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wenn der Ausländer lediglich die Volljährigkeit erreicht hat, ohne dass mit ihr im Zielland günstigere materielle Ansprüche verbunden sind.
Zu den Merkmalen der Unverzüglichkeit in § 26 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3 AsylG (Zeitpunkt des Asylbegehrens maßgeblich) und der Personensorge nach § 26 Abs. 3 Ziffer 5 AsylG (Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB bei weiterem Bestehen einer Vormundes für das stammberechtigte Kind).
Flüchtlingseigenschaft für eine Frau aus Marokko, die vor einer Zwangsheirat flüchtete; keine inländische Fluchtalternative wegen sozialer Ausgrenzung, Möglichkeit einer staatlichen Bestrafung, zwischenzeitlich geborenes Kind.
(Zumindest) Aufhebung des Offensichtlichkeitsmerkmals einer BAMF-Entscheidung nach § 30 Abs. 3 AsylG betreffend einen Mann aus Ägypten bei stattgehabten Nötigungen durch die Muslimbruderschaft.
Die pandemiebedingten Aussetzungsverfügungen des BAMF in Dublin-Fällen widerspricht der europarechtlichen Vorgabe in Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO; die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Zur Situation von in Deutschland konvertierten Christen im Iran sowohl mit Blick auf die Anerkennung der Asylberechtigung wie auch mit Blick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus; hier: Durchsetzung beider Ansprüche.
Die pandemiebedingte Aussetzungsverfügung des BAMF in Dublin-Fällen verstößt gegen Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO; ihr kommt deshalb keine fristunterbrechende Wirkung zu.
Ein ipso-facto-Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG besteht auch für Geflüchtete aus dem syrischen Camp „Center Khan Dannun“; zur Auslegung des Namenskürzels „Mohd“ in der Registrierungskarte von U.N.R.W.A.
Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan bei deutlich gesteigertem Vortrag in der mündlichen Verhandlung; hier: zu den beweisrechtlichen Auswirkungen einer Anhörung beim BAMF, die unmittelbar am Tag nach der Asylantragstellung stattgefunden hat.
Die pandemiebedingte Lage in Afghanistan rechtfertigt es auch bei einem jungen, gesunden Mann nicht, eine inländische Fluchtalternative anzunehmen; deshalb hier: subsidiärer Schutz in Blutfehdeproblematik.
Die in einem Schriftsatz des BAMF an das Gericht gesandte Mitteilung, dass die Abschiebungsandrohung in einem Drittstaatenfall aufgrund der Vorgaben aus der Gnandi-Entscheidung des EuGH dergestalt abgeändert werde, dass die Ausreisefrist erst mit der Entscheidung im gerichtlichen Anordnungsverfahren beginne, stellt keine wirksame Änderungsverfügung des BAMF dar; die aufschiebende Wirkung einer Klage ist anzuordnen
Zu rassistischen Vorurteilen in der afghanischen Gesellschaft: Ein afghanischer Mann, der helles Haar hat, helle Augen, helle Haut, und der deshalb bereits von verschiedenen Akteuren der afghanischen Gesellschaft erheblich gepeinigt wurde, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Zur Tauglichkeit von e-devlet-Auszügen bzw. Ausdrucken aus dem UYAP-System, die über unklare Umwege von einem türkischen Rechtsanwalt beschafft wurden; Flüchtlingseigenschaft aufgrund politischer Verfolgung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Verdacht der Anhängerschaft zur Gülenbewegung und der FETÖ
Zur Auslegung des Wortlautes des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie; Abschiebungsverbot für einen jungen kurdischen Yeziden aus dem Irak
Zur Reihenfolge der einzuhaltenden Zustellvarianten eines BAMF-Bescheides, die vor einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den „GU-Gemeinschaftsbriefkasten“ zwingend einzuhalten sind.
Subsidiärer Schutz für einen jungen afghanischen Tadschiken, dem von der pashtunischen Familie seiner muslimisch angeheirateten, weiterhin in Afghanistan lebenden Frau Schädigungen drohen; inländische Fluchtalternative verneint
Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beantwortung der Frage abzustellen, ob ein erstes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedsstaat „erfolglos“ im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG „abgeschlossen“ wurde – auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland? Hier: Zeitpunkt der Asylantragstellung.
Armenien: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF wegen erheblicher Erkrankung einer Frau aus Armenien, die unterhalb der dortigen, statistischen Armutsgrenze lebte.
Allein der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende pandemiebedingte Lockdown in Afghanistan rechtfertigt die Annahme eines Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes
Die Flucht vor einer Zwangsverheiratung ist für eine afghanische Frau Vorverfolgung; bereits dieser Tatbestand rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Keine inländische Fluchtalternative für einen afghanischen Mann, der in seiner Funktion als Militärangehöriger einen Taliban-Kommandanten tötete (Stichwort: Exponiertheit)
Flüchtlingseigenschaft für schwulen Mann aus Libyen im Asylfolgeverfahren
Auch intakte Familien mit minderjährigen Kindern gelten als besonders schutzbedürftige Personengruppen; für sie ist die Einholung einer individuellen Zusicherung notwendig, will die Bundesrepublik im Dublin-Verfahren eine wirksame Abschiebungsanordnung betreffend Italien erlassen.
Ein offenes Kirchenasyl führt nicht zur Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate.
Zur möglichen Geltendmachung verschiedener neuer, die Zulässigkeit eines Asylfolgeantrages begründender Umstände in einem laufenden Klageverfahren, wenn die neuen Umstände teilweise nach und teilweise vor Ablauf der Dreimonatsfrist in § 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG geltend gemacht werden.
Eine stattgehabte Entführung eines irakischen Fotografen durch die Asa'ib Ahl al-Haqq führt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, da weder die Vermutungswirkung nach Art. 4 Abs. 4 QRL widerlegbar ist, noch eine inländische Fluchtalternative besteht; die Asa'ib Ahl al-Haqq agiert landesweit.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven gemeinsamen Rückkehr auch anerkannter Familienangehöriger (Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45/18) kann auch dann greifen, wenn die Familienangehörigen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, die Abschiebungsandrohungen folglich betreffend verschiedene Herkunftsstaaten lauten.
Einem schwulen iranischen Mann ist auch dann die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er bisher nicht offen im Iran seine sexuelle Identität lebte und darlegt, dass er dies auch im Falle der Rückkehr nicht tun könnte.
Eine Überstellung nach Griechenland bedeutete nach der gegenwärtigen Lageberichterstattung auch für einen nicht vulnerablen, jungen, gesunden Mann einen Verstoß nach Art. 3 EMRK; im Falle seiner Anerkennung in Griechenland ist Deutschland für das neuerliche Asylverfahren zuständig.
Ein Asylantrag eines minderjährigen Kindes kann mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB und Art. 23 Abs. 2 QRL i.V.m. Art. 2 lit. j.) Spiegelstrich 2 QRL nicht allein deshalb als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, weil die Vaterschaft des flüchtlingsrechtlich anerkannten Vaters nach nationalem Recht nicht nachgewiesen ist.
Abschiebungsverbot für einen jungen, gesunden, afghanischen Mann der Volksgruppe der Hazara wegen schlechter Konstitution, Schüchternheit, die sich u.a. darin äußerte, dass er bis dato nur Arbeit fand, die ihm ein Familienmitglied besorgt hatte.
Auch für den zweitgeborenen Sohn eines afghanischen, pashtunischen Mannes, der vor 21 Jahren zwei Taliban getötet hat, besteht heute noch landesweit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch die Taliban, sodass der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist.
Für vulnerable Personen – hier eine Familie mit minderjährigen Kindern – ist nach der gegenwärtigen Lageberichterstattung eine individuelle Zusicherung Spaniens erforderlich, um Spaniens Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO zu begründen.