Entscheidungssammlung

Auf dieser Seite finden Sie eine kleine Sammlung von Gerichtsentscheidungen, die wir für unsere Mandanten erwirken konnten und die entweder eine wichtige Rechtsfrage behandeln, eine Rechtsprechungsänderung einläuten, eine Grundsatzfrage diskutieren oder einfach nur kurios und spannend sind.

Entscheidungen aus 2019

Die hohe allgemeine Kriminalität in Afghanistan kann die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen, wenn private Streitigkeiten – hier ein Grundstücksstreit – dazu führen, dass Kriminelle eine Person bereits in das Visier genommen hatten.

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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine afghanische Frau, die einen Mann ihrer Wahl heiratete und mit ihm Kinder zeugte, ohne sich von dem ersten Ehemann, mit dem sie zwangsverheiratet worden war, hatte scheiden lassen können.

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Die Geburt eines Kindes in Deutschland kann bei Familienstreitigkeiten im Herkunftsland – hier Afghanistan – eine geänderte Sachlage betreffend die Eltern des Kindes bewirken, die zur Zulässigkeit eines Asylfolgeantrages führt.

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Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für ein irakische Frau, die sich in Deutschland von ihrem irakischen Ehemann scheiden ließ.

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Subsidiärer Schutz für einen afghanischen Staatsangehörigen, der in das Visier der Taliban geriet und Zwangsrekrutierungsversuchen unterlag; inländische Fluchtalternative wegen bestehender seelischer Erkrankung verneint.

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Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Somalia mangels bestehender Möglichkeit der Existenzsicherung eines jungen gesunden Mannes aus einem Minderheitsclan aufgrund nicht hinreichender Clansolidarität.

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Subsidiärer Schutz für einen somalischen Staatsangehörigen aufgrund glaubhafter Blutracheproblematik; inländische Fluchtalternative sei auch bei einem jungen, gesunden Mann wegen der nicht hinreichenden Clansolidarität anzunehmen, wenn der Mann einem Minderheitenclan angehört.

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Ein abgeleiteter Erwerb unter Ehegatten nach § 26 Abs. 1 AsylG hat nicht zur Voraussetzung, dass beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit haben (Urteil nicht rechtskräftig).

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Zur Abgrenzung der häuslichen Gewalt eines Mannes gegen die Ehefrau zur geschlechtsspezifischen Gewalt im Eheverhältnis. Ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ist zu bejahen, wenn der Mann Gewalt „wegen der geschlechterspezifischen Rolle der Frau“ ausübt.

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(1.) Einstellungsentscheidungen des BAMF nach § 33 Abs. 5 AsylG sind allein deshalb rechtswidrig, wenn die Belehrung des Ausländers (§ 33 Abs. 4 AsylG) nicht gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, sondern z.B. im Wege der Ersatzzustellung erfolgte. (2.) Eine Einstellungsentscheidung kann zudem nicht wirksam ergehen, wenn Eltern auf das allgemein vom BAMF gegenwärtig genutzte Ankreuz-Formular über den Verzicht der Durchführung eines Asylverfahren für ein in Deutschland geborenes Kind, nicht reagieren.

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Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG betreffend die Autonome Region Kurdistan (Irak) bei bestehender Autoimmunkrankheit; Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die Begleitperson (hier: der Vater).

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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend den Irak bei im forum externum gelebter Homosexualität eines jungen Mannes

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Das Asylfolgeverfahren bei Konversion: Die Taufe bildet im Asylfolgeverfahren eine geänderte, neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG; die Taufurkunde ist ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziffer 2 VwVfG

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Verfolgung wegen pharmazeutischer Hilfen eines Apothekers gegenüber jedem Syrer und mithin auch gegenüber vermeintlichen Regimekritikern erfolgt wegen eines eigenen Verfolgungsgrundes (und nicht als bloße Reflexverfolgung)

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Auswirkungen der Gnandi-Entscheidung des EuGH auf nationales Recht; Reichweite der Ermittlungspflichten des BAMF bei Annahme eins Asylzweitantrages.

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Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO verlangt nach seinem Wortlaut zwingend eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht gemeinsame Einreise der Eltern mit dem minderjährigen Kind bzw. Jugendlichen

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„Wir alle sind Ausländer – fast überall!“