Auf dieser Seite finden Sie eine kleine Sammlung von Gerichtsentscheidungen, die wir für unsere Mandanten erwirken konnten und die entweder eine wichtige Rechtsfrage behandeln, eine Rechtsprechungsänderung einläuten, eine Grundsatzfrage diskutieren oder einfach nur kurios und spannend sind.
Bescheidungsurteil im Untätigkeitsklageverfahren aufgrund überlangen Zuwartens des BAMF nach gerichtlicher Aufhebung einer Drittstaatenentscheidung betreffend Griechenland; auch in Fällen, in denen das BAMF bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG durchgeführt hatte, ist ein „Durchentscheiden“ im Untätigkeitsklageverfahren in der Regel nicht statthaft.
Aufhebung eines Drittstaatenbescheides betreffend Bulgarien bei einer aufgrund sexualisierter Gewalt im Herkunftsland seelisch erkrankten Antragstellerin.
Die humanitären Bedingungen in Afghanistan rechtfertigen die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG unabhängig von etwaigen Risikofaktoren auch für einen jungen, gesunden Mann.
Flüchtlingseigenschaft für einen schwulen Mann aus dem Iran; Menschen mit homosexueller Orientierung besitzen im Iran eine deutlich abgegrenzte Identität zu der sie umgebenden Gesellschaft.
Abschiebungsverbot für einen Jugendlichen aus Russland nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei HIV- und Krebserkrankung (Iristumor) aufgrund der nicht zu erwirtschaftenden finanziellen Mittel für die Behandlung.
Die Schutzzuerkennung eines Kernfamilienmitglieds ist eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG; auf dieselbe Staatsangehörigkeit von Ehegatten kommt es nicht an (unter Verweis auf EuGH-Urteil vom 09.11.2021 – C-91/20 und BAMF-Entscheiderbrief 12/2021).
Zu den Folgen des pandemiebedingten Zusammenbruchs des Postzustellungssystems in der Erstaufnahmeeinrichtung Suhl; hier: zulässiger und begründeter Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand und hiernach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Militärdienstentziehung in Syrien.
Im Asylsystem Polens bestehen nach den neusten nationalen Rechtsänderungen und höchstrichterlichen Entscheidungen zum Anwendungsvorrang nationalen Verfassungsrechts vor dem EU-Recht voraussichtlich systemische Mängel für homosexuelle Asylantragsteller.