Auf dieser Seite finden Sie eine kleine Sammlung von Gerichtsentscheidungen, die wir für unsere Mandanten erwirken konnten und die entweder eine wichtige Rechtsfrage behandeln, eine Rechtsprechungsänderung einläuten, eine Grundsatzfrage diskutieren oder einfach nur kurios und spannend sind.
Zur Lage konvertierter Christen in Afghanistan; hier: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen jungen afghanischen Mann, der sich in Afghanistan aus Frust vor dem Verlust seines konvertierten und geflüchteten Bruders selbst als Christ darstellte und deshalb in Lebensgefahr geriet.
Stellt das BAMF das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest, lehnt es im Übrigen aber den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, besteht für den Geflüchteten trotz der Regelung in § 10 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 AufenthG ein Rechtsschutzbedürfnis an der isolierten Anfechtung des Offensichtlichkeits-Merkmals.
Die Ableitung eines Schutzstatus nach § 26 AsylG erfordert nicht, dass das antragstellende Kernfamilienmitglied (hier: Kind) dieselbe Staatsangehörigkeit wie die stammberechtigte Person (hier: Vater) hat; eine mögliche Rückkehr in das Land, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt (hier: russische Staatsangehörigkeit über die Mutter) ist nicht zu prüfen.
§ 26 AsylG erlaubt auch die Ableitung eines internationalen Schutzstatus von einem in der Bundesrepublik geborenen Kind auf dessen Eltern und minderjährige Geschwister (sehr streitig, hier: Kammerentscheidung); die Ableitungsmöglichkeit geht einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG (hier: Schutzzuerkennung in Malta) vor.
Zumindest für vulnerable Personen und Personengruppen (hier: in Trennung vom gewalttätigen Ehemann lebende Frau mit drei Kindern) besteht in Ungarn die Gefahr einer Verelendung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Jawo, Ibrahim und Hamed; ein Drittstaatenbescheid des BAMF nach § 29 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ist aufzuheben.
Zu den Anforderungen an eine rechtmäßige Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Ziffer 1 AsylG; hier: Plausibilität des Vortrags zu einer geschlechtsspezifischen Verfolgung eines schwulen Mannes aus dem Irak.
Feststellung verschiedentlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG für eine irakische Familie aufgrund seelischer Erkrankung eines Kernfamilienmitglieds und einer hiernach eintretenden „Summierung negativer Faktoren“ betreffend die übrigen Kernfamilienmitglieder.
Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen türkischen Absolventen des Polizei-College, gegen den aufgrund der Zugehörigkeit zu dem College ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusverdacht (FETÖ-Anhängerschaft) läuft.
§ 26 AsylG erlaubt auch die Ableitung eines internationalen Schutzstatus von einem in der Bundesrepublik geborenen Kind auf dessen Eltern und minderjährige Geschwister (sehr streitig); die Schutzzuerkennung zugunsten des Kindes ist eine neue Sachlage im Sinne des § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG, sodass ein Folgeantrag der Kernfamilienmitglieder zulässig ist.
Zur Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung in Syrien; hier: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen Mann, der aus dem aktiven Wehr-/Militärdienst floh.
Eine Abschiebungsandrohung erledigt sich durch eine freiwillige Einreise in das Zielland (hier: Italien); ein Folgeantrag nach § 71 AsylG liegt im Übrigen nur vor, wenn das BAMF in einem ersten Asylverfahren eine Sachprüfung der internationalen Schutzstatus vorgenommen hat; das Folgeantragsrecht ist nicht anwendbar, wenn das BAMF zuvor einen Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 AsylG abgelehnt hatte (sehr streitig).
Zur Auslegung der Inhalte von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG; hier: Auslegung einer Verpflichtungserklärung dahingehend, dass diese nur für den Zeitraum des erteilten Schengen-Visums gilt; Erstattungsbescheide des Jobcenters für den Zeitraum danach sind rechtswidrig.
Im Asylsystem Polens bestehen für homosexuelle Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine systemische Mängel gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO (a.A. VG Weimar, Urteil vom 29.11.2022, siehe dort); allerdings muss das BAMF aufgrund der bestehenden Vulnerablilität ordnungsgemäß Ermessen bei der Selbsteintrittsrechtsprüfung nach Art. 17 Dublin-III-VO ausüben.
Zu Behandlung von unter Verdacht der PKK-Nähe stehenden Menschen durch den türkischen Staat; hier: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen jungen türkischen Mann, den der türkische Staat in wachsendem Maße in das Visier nahm.
Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für eine junge irakische Frau yezidischen Glaubens; die humanitären Notstände für Yeziden beruhen nicht kausal auf einem Handeln des Staates oder sonstiger Machthaber, weshalb ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht besteht.
Zur Arbeit der „Cybereinheit“ des iranischen Geheimdienstes; hier: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen iranischen Mann persischer Volkszugehörigkeit, der aktiv in den sozialen Medien gegen das iranische Regime agitierte.
Afghanische Geflüchtete haben Anspruch auf BAB-Leistungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Achtung: Die Urteilsbegründung ist oft furchtbar neben der Sache, aber zumindest im Ergebnis richtig).
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertierte Familie aus dem Iran.
Besteht die Möglichkeit, dass ein Rechtsmittelverfahren gegen einen ablehnenden Asylbescheid in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (hier: Italien) noch anhängig ist, handelt es sich bei einem in der Bundesrepublik gestellten Asylantrag nicht um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG; dem BAMF obliegt hierbei die Nachweislast.
Ein Festnahmebefehl des türkischen Staates ist ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG; Rechtsschutz ist aufgrund § 71 Abs. 5 AsylG über einen einstweiligen Verfügungsantrag nach § 123 VwGO zu suchen.
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen irakischen Mann, der in Al-Basra exponiert Demonstrationen begleitete; Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für alle übrigen Kernfamilienmitglieder, da eine reflexive Schädigung droht.